Beitrag aus "Wir Führhundhalter"

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Neues aus Arbeitskreis und DBSV-Geschäftsstelle
Führhund und medizinische Einrichtungen
Liebe Hörerinnen und Hörer,
in der Dezemberausgabe unseres Hörmagazins rund um den Führhund hatte ich über die Mailkampagne des Bundesarbeitskreises zum Thema „Mitnahme von Blindenführhunden in Gesundheitseinrichtungen“ berichtet. Aufgrund des enorm hohen Arbeitsaufkommens kurz vor dem Jahreswechsel musste der Versand unserer Rundschreiben allerdings bis nach der Weihnachtspause warten. Gleich zu Beginn des neuen Jahres hat sich Sabine Häcker vom Projekt Führhund des DBSV an die Arbeit gemacht. Knapp hundert verschiedene Adressaten wurden angeschrieben. Dazu zählten Bundes- und Landesärztekammern und kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhausgesellschaften auf Bundes- und Landesebene, Rentenversicherungs- und sonstige Rehabilitationsträger. Inzwischen sind auch schon einige Rückmeldungen eingetroffen, was uns sehr angenehm überrascht hat.

Recht positiv reagierte z.B. die Bayrische Landesärztekammer: Sie habe bereits im Jahre 1999 auf Wunsch des bayerischen Gesund­heitsministeriums kurz im Bayerischen Ärzteblatt darüber informiert und seinerzeit bereits auf das Gutachten von Herrn Professor Rüden Bezug genommen. Bei Problemen mit Gesund­heitseinrichtungen in Bayern, die sich aus der Mitnahme von Blindenführ­hunden ergeben, könne man sich gerne gezielt an die Bayerische Landesärztekammer wenden.

Von der Landesärztekammer Berlin erfuhren wir, dass bisher Probleme bei der Mitnahme von Blindenführhunden noch nicht an sie herangetragen worden seien, weder von Arzt- noch von Patientenseite. Sofern Kammerangehörige hier um eine entsprechende Beratung nachsuchten, würde man entsprechend der Rechtslage berufsrechtlich beraten. Hilfreich wäre es allerdings, wenn entsprechende Probleme im Einzelfall auch von Patientenseite an die Kammer herangetragen würden. Dann könnte man beratend und erforderlichenfalls auch berufsaufsichtsrechtlich tätig werden. Die Landesärztekammer Berlin wolle prüfen, inwiefern Kammerangeörige über die angebotene berufsrechtliche Beratung informiert werden könnten.

Der Mikrobiologe Dr. Lutz Bader von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern äußerte sich in einem längeren Telefonat mit Sabine Häcker.
Persönlich finde er, dass unter Einhaltung einiger Voraussetzungen und Einschränkungen nichts gegen das Mitnehmen des Führhundes zu einem normalen Arzttermin spricht.
Voraussetzungen seien:
- der Hund benimmt sich diszipliniert
- der Hund ist nicht akut krank oder zeigt gestörtes Allgemeinbefinden. Besonders Fieber, Durchfallerkrankungen oder offene Wunden sind Ausschlusskriterien.
- der Hund ist auch bei Regenwetter sauber bzw. wird vor Betreten der Praxis abgetrocknet.
Aus hygienischer Sicht sei auch gegen die Anwesenheit im Sprechzimmer bei einer normalen körperlichen Untersuchung nichts einzuwenden. Im Labor (bei Blutabnahmen etc.) sei es oft nicht möglich, weil diese Räumlichkeiten häufig sehr eng seien.
Grenzen bzgl. der Hygiene seien aber strikt in bestimmten Abstufungen zu ziehen. Als Beispiele führte er an, dass in Praxen, in denen ambulante OPs durchgeführt werden (zum Beispiel bei Hautärzten) die Mitnahme des Hundes in den chirurgischen Bereich ausgeschlossen ist. Herr Dr. Bader bot an, in verschiedenen Gremien, die überregionale Empfehlungen zum Thema Patientensicherheit und Hygiene erstellen, die Problematik der Führhundhalter anzusprechen. Zudem möchte er bei seine örtlichen Gesundheitsamt ausloten, wie sich die Aufsichtsbehörden zu dieser Problematik stellen. Generell hält er eine Regelung auf Bundesebene für sinnvoll, damit nicht jede Landes-KV sich im einzelnen mit dem Thema befassen muss. Allerdings könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen keine pauschalen Anweisungen erteilen, dass Führhundhalter ihre Hunde grundsätzlich in jede Arztpraxis mitnehmen könnten.

Von der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen wurde uns mitgeteilt, man wolle uns selbstverständlich in diesem wichtigen Anliegen unterstützen. Dies setzea jedoch zunächst eine weitergehende Befassung dieser Thematik in den zuständigen Fachausschüssen voraus. Danach wolle man unaufgefordert auf unsere Anfrage zurückkommen.

Sehr distanziert äußerten sich einige Rentenversicherungsträger. Die deutsche Rentenversicherung Schwaben verwies darauf, dass die zuständige Zuweisungsstelle die Belange behinderter Menschen bei der Platzreservierung berücksichtige. Daher werde eine schriftliche Aufklärung aller angeschlossenen Kliniken als nicht notwendig erachtet.
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz schrieb:
Zitat: Unbestritten bieten Blindenführhunde eine wertvolle Kompensation vorhandener Defizite; gleichwohl stehen der uneingeschränkten bzw. pauschalisierten Zusage einer Mitnahme von Führhunden auch berechtigte Bedenken beispielsweise in Form denkbarer Hundephobien oder Allergien von Mitpatienten gegenüber, die seitens des Leistungsträgers im Interesse aller Patienten abzuwägen sind.
Auch erscheint fraglich, inwiefern in Bereichen der Rehabilitationseinrichtungen, in denen nach Maßgabe hygieneschutzrechlicher Bestimmungen besondere Vorgaben anzusetzen sind, die Benutzung z.B. des Therapiebades oder Bereichen der Einzeltherapie (Massage, Fango, Wannenbäder, Einzelphysiotherapie) bei Mitführung eines Hundes gewährleistet werden kann.
Derartige Bedenken stehen im Einklang mit der uns zugeleiteten Stellungnahme des Institutes für Hygiene der FU Berlin, wonach besonders gelagerte Umstände, wie z.B. die vorstehend beschriebene Hundephobie oder Allergien von Mitpatienten, durchaus als einschränkende Faktoren zu werten und als solche vom Leistungsträger zu beachten sind.
In Anbetracht weiterer vorstellbarer Hürden stellt ggfs. die Mitnahme einer Dauerbegleitperson einen zielführenden Lösungsansatz dar.

Die Berliner Krankenhausgesellschaft teilte mit, sie habe unsere Hinweise und Informationen “den angeschlossenen Mitgliedsverbänden weitergeleitet, verbunden mit der Bitte, diese im Rahmen ihrer Erörterung mit den ihnen angeschlossenen Krankenhäusern zu beraten”.

Eine gute Nachricht erreichte uns auch aus dem Saarland:
Der Vorstand der Saarländischen Krankenhausgesellschaft hat in seiner Sitzung am 02.02.2012 unser Anliegen beraten. Er ist der Auffassung, dass unsere Schilderung von Problemen bei der Mitnahme von Blindenführhunden in Gesundheitseinrichtungen nachvollziehbar ist.
Die Verwaltungsleitungen der angeschlossenen Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen seien entsprechend informiert worden.

Eine sehr differenzierte Stellungnahme sandte die Bayrische Krankenhausgesellschaft:
Zitat:
Nach Ansicht der Bayerischen Krankenhausgesellschaft muss eine differenzierte Betrachtung erfolgen.
1. Der Blinde mit Führhund als Besucher im Krankenhaus:
Wir schließen uns hier der Empfehlung von Herrn Prof. Dr. Rüden an. Bei Beachtung der entsprechenden Vorgaben sollte ein Blindenhund einen Besucher in die frei zugänglichen Bereiche/Stationen des Krankenhauses begleiten dürfen, da er in diesem Fall nicht als Haustier, sondern als „Hilfsmittel" betrachtet wird. Die dargestellten Einschränkungen, zum Beispiel wenn immungeschwächte Patienten behandelt werden, dürften die Mitnahme eines Führhundes jedoch zur Ausnahme machen. Aus Sicht der BKG ist deshalb immer eine Einzelfallentscheidung notwendig. Daraus resultiert, dass vor dem Besuch eine Anmeldung erfolgen sollte. Damit kann bereits im Vorfeld geklärt werden, ob Einschränkungen bei der Mitnahme des Hundes bestehen und das Personal kann informiert werden.
2. Der Blinde als Patient im Krankenhaus:
Die Mitnahme eines Blindenführhundes in ein Krankenhaus als Begleitung eines Patienten können wir nicht befürworten. Die Behandlung im Krankenhaus erfolgt nur, wenn bei den Patienten Erkrankungen bestehen bzw. die Mobilität vorübergehend so eingeschränkt ist, dass eine ambulante Behandlung nicht möglich ist. Grundsätzlich sind Krankenhäuser personell und sachlich in der Lage, Patienten behindertengerecht zu behandeln.
Es ist dem Krankenhaus aber nicht möglich und nicht zumutbar, den Blindenführhund während des Klinikaufenthaltes angemessen zu versorgen. Beim Aufenthalt in Reha-Einrichtungen muss aus Sicht der BKG ebenfalls im Einzelfall entschieden werden. Es kommt dabei auf die Art der Rehabilitationsmaßnahme an, die Unterbringungsmöglichkeit und die Fähigkeit des Patienten, das Tier selbständig angemessen zu versorgen. Auch hier halten wir die Möglichkeit der Mitnahme eines Blindenhundes eher für die Ausnahme.
Gerne informieren wir unsere Mitglieder über unsere Bewertung der Sachlage um dabei zu helfen, dass die Situation für Blinde oder Sehbehinderte Besucher mit Führhunden in Krankenhäusern verbessert wird.“
Zitat Ende.
Am Rande tauchte die Frage auf: Wird ein Blindenfhürhund zusammen mit dem blinden Patienten im Rettungswagen mitgenommen, z.B. nach einem Verkehrsunfall? Hierüber habe ich mich in der DRK-Zentrale in Freiburg telefonisch informiert. Dort waren zwar bislang keine solchen Fälle bekannt. Es gelte aber folgende grundsätzliche Regelung: Eine Mitnahme des Hundes im Notarzt- oder Rettungswagen erfolgt auf keinen Fall.Bei Unfällen mit Verletzten wird grundsätzlich auch die Polizei eingeschaltet. Falls der Verletzte nicht ansprechbar ist, kümmert sich die Polizei um die evtl. notwendige Beruhigung und anschließende Unterbringung des Hundes. Können keine näheren Verwandten, Freunde oder Bekannten ermittelt werden, die zur vorübergehenden Versorgung des Hundes bereit oder in der Lage sind, kann die Polizei unter Umständen gezwungen sein, den Hund vorübergehend im Tierheim unterzubringen. Um ein derart traumatisches Erlebnis für den Hund zu vermediden, ist jedem Blindenführhundhalter anzuraten, eine Notiz mit entsprechenden Kontatadressen mitzuführen. Dies kann eine schriftliche Notiz sein, oder auf dem Handy entsprechend abgespeicherte Kontaktdaten. Dieser Hinweis gehört zwar nicht direkt zum Thema Zutrittsrecht in medizinischen Einrichtungen. Er erscheint mir jedoch so interessant und wichtig, dass ich ihn in diesem Zusammenhang an Euch weitergeben möchte.

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Mitteilung des Städtetages

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Sehr- geehrte Frau Häcker, sehr geehrter Herr Böhm,

vielen Dank für Ihr E-Mail-Schreiben an den Deutschen Städtetag, mit dem Sie uns die Problematik der Mitnahme von Blindenführhunden in Gesundheitseinrichtungen übermittelt haben. Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der alle Trägerverbände der Deutschen Krankenhäuser und damit auch der Deutsche Städtetag angehören, sich eingehend mit der von Ihnen beschriebenen Problematik beschäftigt und darauf hingewiesen hat, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Krankenhäusern bestehen. Damit ist sichergestellt, dass auch die kommunalen Krankenhäuser ausreichend über die Problematik informiert wurden und Kenntnis davon erlangt haben, dass aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden ins Krankenhaus bestehen. Selbstverständlich müssen die Krankenhäuser im Einzelfall anhand der jeweiligen Gegebenheiten entscheiden, ob die Mitnahme von Blindenführhunden ins Krankenhaus gestattet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen In Vertretung

Dr. Manfred Wienand

Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin ■ Telefon +49 30 37711-0 Telefax+49 30 37711-999 Avenue des Nervlens 9 - 31, B-1040 Bruxelles ■ Telefon +32 2 74016-20 Telefax+32 2 74016-21 Gereonstrafte 18-32, 50670 Köln • Telefon +49 221 3771-0 Telefax+49 221 3771-128
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) ■ Internet:

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Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen

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Rechtliche Grundlagen zur
Mitnahme von Blindenführhunden
in Kirchen und gemeindlichen Räumen
Für viele blinde Menschen ist ein Blindenführhund eine wichtige Hilfe zur
Teilhabe am öffentlichen Leben. Da in Einzelfällen immer wieder die Frage
auftaucht, ob eine Mitnahme von Blindenführhunden – z.B. bei Gottesdiensten
– möglich ist, sind hier die wichtigsten Fakten zu diesem Thema
zusammengefasst.
Zu den im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) §33 benannten Hilfsmitteln für
Menschen mit Behinderungen gehört auch der in der Gruppe 99 benannte
„Blindenführhund“. Solche Hilfsmittel dienen zum Ausgleich der Behinderung
und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Insofern ist ein
Blindenführhund rechtlich einem Rollstuhl gleichgestellt, der selbstverständlich
mitgenommen werden darf.
In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung wird
in Artikel 9 ausdrücklich auch das Recht auf Inanspruchnahme von „tierischen
Hilfen“ benannt.
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August
2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes eine
unzulässige Diskriminierung im Sinne von §§ 3 Abs. 2, 19 AGG dar und kann
zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gemäß § 21 AGG führen.
Im Wort der deutschen Bischöfe „unBehindert Leben und Glauben teilen“
wird „die Achtung der Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der
behinderten Menschen“ explizit gefordert. „Dieses sollte insbesondere in den
Kirchengemeinden, in den christlichen Gemeinschaften, Verbänden und
Initiativen“ deutlich werden. Dazu gehört auch die Nutzung eines
Blindenführhundes als Hilfe zur unbehinderten Teilhabe an allen Bereichen
des Gemeindelebens.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden:
Arbeitsstelle Pastoral für Menschen mit Behinderung der Deutschen
Bischofskonferenz
Marzellenstr. 32, 50668 Köln
Telefon: 0221 / 27 22 09 00
sekretariat@behindertenpastoral-dbk.de
www.behindertenpastoral-dbk.de

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E-Mail und presseerklärung der MediClin Reha-Zentrum am Hahnberg

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-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Schneider, Jessica [mailto:Jessica.Schneider@mediclin.de] Gesendet: Freitag, 17. Februar 2012 08:28 An: Sabine Häcker Betreff: Mitnahme von Blindenführhunden Sehr geehrte Frau Häcker, anbei eine kurze Beschreibung unseres Umgang mit Blindenführhunden. Wir hatten dies telefonisch kurz besprochen. Gemeinsam mit der Deutschen Blindenstudienanstalt (blista) Marburg haben wir die Voraussetzungen für die Aufnahme von blinden und sehbehinderten Menschen in der Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie geschaffen. Dies beinhaltet auch die Aufnahme von Blindenführhunden. Die Blindenführhunde können in alle therapeutischen Bereiche mitgenommen werden, Ausnahmen stellen das Schwimmbad, die Sauna und der Speisesaal (aus Platzgründen) dar. Unsere sehenden Patienten weisen wir darauf hin, dass der Hund mit Geschirr im Dienst ist und nicht angesprochen oder gestreichelt werden soll, ohne Geschirr sind die Hunde erfahrungsgemäß schnell ein Teil der Patientengemeinschaft. Für Patienten mit Blindenführhund stehen Zimmer in Eingangsnähe zum Kurpark zur Verfügung, um dem Hund den nötigen Auslauf zu gewährleisten. Im Zimmer liegen eine waschbare Unterlage für die Näpfe und 1-2 Handtücher für den Hund bereit. Zudem sind bei Bedarf mehrere Tierärzte in der Nähe erreichbar. Unsere Erfahrungen mit den Blindenhunden sind durchweg positiv, Mitpatienten stehen den Tieren in der Regel sehr offen gegenüber. Ich hoffe, ihnen hiermit die nötigen Informationen zusammengestellt zu haben. Falls Sie weitere benötuigen, melden Sie sich bitte bei mir. mit freundlichen Grüßen, J. Schneider Dr. rer. nat. Jessica Schneider Systemische Therapeutin und Beraterin Leitende Psychologin Qualitätsmanagementbeauftragte MediClin Reha-Zentrum am Hahnberg MediClin Klinik für Akutpsychosomatik am Hahnberg Ziergartenstr. 9 34537 Bad Wildungen Telefon 05621/796-525 Telefax 05621/796-595 E-Mail: jessica.schneider@mediclin.de<mailto:jessica.schneider@mediclin.de <mailto:jessica.schneider@mediclin.de<mailto:jessica.schneider@mediclin.de>> www.mediclin.de/hahnberg

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Neue Presseerklärung
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Pressemitteilung (online unter:
http://www.mediclin.de/desktopdefault.aspx/tabid-9230/15610_read-29556/)

Inklusion blinder und sehbehinderter Patienten

Kliniken der MediClin bieten Transparenz bei der Aufnahme blinder und sehbehinderter Patienten – Kriterienkatalog erstellt

Offenburg, 29. August 2013. Rehabilitationskliniken der MediClin, die in besonderem Maße auf die Bedürfnisse von Patienten mit einer Sehbehinderung vorbereitet sind, stellen dies nun mit einem Button auf ihrer Website dar.

Der Button ist mit einem einheitlich definierten Kriterienkatalog der MediClin für die Aufnahme blinder und sehbehinderter Patienten verknüpft. Im Ergebnis wird klar ersichtlich, wie die Klinik die Aufnahme und Betreuung sehbehinderter Patienten regelt. Kriterien sind: Blinde und sehbehinderte Patienten können eine Begleitperson mitbringen und die Klinik ermöglicht den Patienten die Teilnahme an allen notwendigen Therapien. Das Klinikpersonal ist für den Umgang mit blinden und sehbehinderten Patienten sensibilisiert. Dazu gehört unter anderem, dass sich die Mitarbeiter beim Betreten des Patientenzimmers vorstellen, keine Möbel oder persönlichen Gegenstände verschieben und dass blinde und sehbehinderte Patienten bei Bedarf zu Untersuchungen, Therapien oder zum Essen gebracht und wieder abgeholt werden. Auch informiert der Kriterienkatalog darüber, dass blinde und sehbehinderte Patienten einen festen Ansprechpartner in der Klinik haben, sie eine Gebäudeführung bekommen und dass Schriftstücke, die für die Behandlung relevant sind, in geeigneter Form vorliegen – etwa in Großdruck, Brailleschrift oder im Audio-Format – oder dass die Texte dem Patienten vorgelesen werden.

Auch Aufnahme von Blindenführhunden wird dargestellt

Ergänzend weist ein separater Button darauf hin, wenn eine Klinik in besonderer Weise auf die Mitnahme eines Blindenführhundes eingestellt ist.

Grundlage der konzernweit einheitlichen Kriterien zur Betreuung blinder und sehbehinderter Patienten sind Ansätze, die sich bereits in MediClin-Einrichtungen bewährt haben. So setzt beispielsweise das MediClin Reha-Zentrum am Hahnberg ein umfassendes und eigens für die Klinik erarbeitetes Konzept um. Darüber hinaus wurde der Kriterienkatalog mit einem Betroffenenverband abgestimmt.

Der Kriterienkatalog für die Aufnahme blinder und sehbehinderter Patienten und eine Übersicht der Kliniken findet sich im Internet unter http://www.mediclin.de/blinde-und-sehbehinderte.

Über die MediClin

Die MediClin ist ein bundesweit tätiger Klinikbetreiber und ein großer Anbieter in den Bereichen Neuro- und Psychowissenschaften sowie Orthopädie.
Mit 34
Klinikbetrieben, sieben Pflegeeinrichtungen und elf Medizinischen Versorgungszentren ist die MediClin in elf Bundesländern präsent und verfügt über eine Gesamtkapazität von rund 8.100 Betten. Bei den Kliniken handelt es sich um Akutkliniken der Grund-, Regel- und Schwerpunktversorgung sowie um Fachkliniken für die medizinische Rehabilitation. Für die MediClin arbeiten rund 8.500 Mitarbeiter.

MediClin – ein Unternehmen der Asklepios-Gruppe.

Pressekontakt:

MediClin

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Christoph Karcher

Okenstr.
27
Tel.: 0781/488-165

77652 Offenburg
Fax: 0781/488-184

www.mediclin.de

christoph.karcher@mediclin.de

Jelina Schulz

Volontärin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

MediClin Zentralverwaltung
Okenstraße 27
77652 Offenburg
Telefon 0781/488-189
Telefax 0781/488-184
E-Mail:
jelina.schulz@mediclin.de
www.mediclin.de

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Stellungnahme DRV-Mitteldeutschland

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Betreff: Antwort: WG: Mitnahme von Blindenführhunden in
Gesundheitseinrichtungen

Sehr geehrte Frau Häcker,

wir verstehen Ihr Anliegen sehr und sind uns bewusst, dass Blindenführhunde
für betroffene Menschen ein unverzichtbares Hilfsmittel sind.

Sie haben die gesetzlichen Grundlagen vollumfänglich genannt, die dazu
dienen, sehbehinderten und blinden Menschen den Zugang auch mit
Blindenführhunden zu Gesundheitseinrichtungen zu erleichtern bzw. sie hierzu
zu berechtigen.

Es ist eine Selbstverständlichkeit und gehört grundsätzlich zur
Gewährleistung der Barrierefreiheit, dass auch Rehabilitationseinrichtungen
den behinderten Menschen einen entsprechenden Zugang gewähren. Unsere
Verträge beinhalten einen entsprechenden allgemeinen Passus zur
Barrierefreiheit. Gleichwohl kann es bei besonderen Einrichtungen- z. B. in
Einrichtungen mit transplantierten Menschen- aus hygienischen Gründen ein
Verbot zur Mitnahme von Hunden geben. Dafür müssen wir um Verständnis
bitten. In solchen Einzelfällen wären wir aber jederzeit in der Lage, eine
alternative Lösung für die Betroffenen zu finden.

Unabhängig davon, ist uns von den regelmäßig belegten
Rehabilitationseinrichtungen noch kein Fall bekannt geworden, wonach
sehbehinderte oder blinde Menschen mit Blindenführhunden abgewiesen worden
wären.

Wir danken ihnen, dass Sie auf die Situation aufmerksam gemacht haben. Wir
nehmen Ihre E-Mail zum Anlass und werden in unseren regelmäßig belegten
Einrichtungen auf die Problematik hinweisen und um Angaben dazu bitten, wie
in den einzelnen Häusern mit der Aufnahme von Blindenführhunden umgegangen
wird.

Wir sind uns sicher, dass wir die Leistungserbringer entsprechend
sensibilisieren.

Sollten Sie weitere Fragen haben, steht Ihnen die Unterzeichnerin gern zur
Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Bechmann
Teilbereichsleiterin

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland
Bereich Koordination Reha-Einrichtungen und Sozialmedizin

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt
Postanschrift: Postfach 90 04 08, 99107 Erfurt
Telefon: 0361 482-5110, Telefax: 0361 482-5004
monika.bechmann@drv-md.de
www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de

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Hier darf auch der Führhund mit!

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Von: Blank, Oliver [mailto:Oliver.Blank@mediclin.de]
Gesendet: Donnerstag, 15. März 2012 18:20
An: DBSV Info
Cc: Schmitz, Dirk
Betreff: Aufenthalt Patienten mit Führhunden in der MediClin Fachklinik
Rhein / Ruhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Informationsdienst des Bundesverbandes Deutscher Privatkliniken e.V.
haben wir die Meldung Ihres Verbandes über die Gewährleistung von Zutritt
und Aufenthalt von blinden und sehbehinderten Menschen mit ihren Führhunden
in Reha-Einrichtungen und Krankenhäusern gelesen.

Wir möchten Ihnen gerne mitteilen, dass die MediClin Fachklinik Rhein / Ruhr
als Rehabilitationsklinik mit den Fachbereichen Innere Medizin/Kardiologie,
Neurologie und Orthopädie gerne blinde und sehbehinderte Patienten mit ihren
Führhunden aufnimmt und einen Sonderservice anbietet.
Hierzu zählen insbesondere Zimmer im Erdgeschoss, auch mit direktem
Außenzugang, Futterbeschaffung oder Informationen zur Tierarztversorgung im
Notfall in der Umgebung unserer Klinik.

Über die Weitergabe der Information in Ihrem Netzwerk freuen wir uns, für
Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Blank
Leiter Patientenmanagement
Assistent der Geschäftsführung

MediClin Fachklinik Rhein / Ruhr
Auf der Rötsch 2
45219 Essen
Telefon 02054/88-2120
Telefax 02054/88-2174
E-Mail: oliver.blank@mediclin.de
www.mediclin.de/rhein-ruhr

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Dialysezentren

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Kf U Kuratorium für Dialyse und I II Nierentransplantation e.V.
Gemeinnützige Körperschaft
KfH-Hauptverwaltung ■ Postfach 1562 • 63235 Neu-Isenburg
KfH-Hauptverwaltung
Sabine Häcker
Projektleiterin Blindenführhunde Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) Rungestr. 19

10179 Berlin

EINGEGANGEN 13.7.12
Hausanschrift: Martin-Behaim-Straße 20 63263 Neu-Isenburg
Postanschrift: Postfach 1562 63235 Neu-Isenburg Telefon 06102 359-0 Telefax 06102 359-344 www.kfh-dialyse.de

Ihr Zeichen Unser Zeichen / E-Mail
br
Wilfried-E.Brosinsky@kfh-dialyse.de <mailto:Wilfried-E.Brosinsky@kfh-dialyse.de>
Telefon / Telefax 06102 359 387 06102 359 491
Datum
11.07.2012

Ihr Schreiben vom 10.04.2012
Mitnahme von Blindenführhunden in den Dialysebehandlungsbereich

Sehr geehrte Frau Häcker,

wir haben Ihre Bitte auf der Sitzung unserer Hygienekommission am 10.05.2012 diskutiert und beschlossen, die Anwesenheit von Blindenführhunden während der Behandlung im Dialyseraum zu gestatten. Aufgrund ihrer Immunsuppression ist uns der Schutz aller Dialysepatienten wichtig. Daher ist insbesondere vorauszusetzen, dass die Anforderungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch - Institut Berlin (RKI), erfüllt werden, wie sie in Kapitel C 5.8 „Anforderungen an die Hygiene bei der medizinischen Versorgung von immunsupprimierten Patienten" formuliert sind.

Übertragen auf Bereiche zur Durchführung von Dialysebehandlungen, sind bei der Mitnahme von Blindenführhunden folgende Bedingungen vom den Hundebesitzer zu erfüllen:
Vor der ersten Mitnahme in den Behandlungsraum ist durch einen Tierarzt zu bescheinigen, dass der Führhund frei ist von Würmern und Krankheitserregern (Erregerdiagnostik auf Cryptosporidien, Salmonellen, Campylobacter ssp., Chlamydia psittaci)
Der Führhund muss regelmäßig tierärztlich überwacht, entwurmt und bei Symptomen einer Infektion (z.B. Diarrhö, Ornitose) tierärztlich untersucht werden (Erregerdiagnostik s.o)
Infektiöse Tiere dürfen die Behandlungseinheit nicht betreten
Am Tag der Behandlung, vor der Dialyse, darf der Führhund nicht in Seen oder Flüssen baden

Vorsitzender des Präsidiums: Dr. rer. pol. Peter Kahn
Vorstand: Dr. jur. Ralf Sasse (Vorsitzender), Thorsten Ahrend, Prof. Dr. med. Claudia Barth, Dr. med. Bernd Peschke Sitz: Neu-Isenburg | Registergericht: Amtsgericht Offenbach am Main VR 1773
G:\RSHU\HV\Foren\Hygienekornmission\Protokolle\2012 Mai\Blindenführhund_1_l.docx Seite 1 von 2
i/CPJ Kuratorium für Dialyse und l\ü Ii I; Nierentransplantation e.V.
Gemeinnützige Körperschaft
Er darf kein ungekochtes Fleisch, keine Schlachtabfälle und keine rohen Eier zu sich nehmen
Er muss - auch im privaten Bereich - Wasser von Trinkwasserqualität bekommen

Neben den genannten Anforderungen,
muss der Hund als Blindenführhund ausgebildet, trainiert, diszipliniert und gepflegt sein.
müssen alle anderen Patienten, die zeitgleich im selben Zimmer dialysiert werden, mit der Anwesenheit des Führhundes einverstanden sein.

Bei Hinweisen auf hygienische Auffälligkeiten kann seitens der Leitung der Dialyseeinrichtung die Zustimmung solange aufgehoben werden, bis diese Auffälligkeiten behoben sind.

Wir gehen davon aus, dass bei Einhaltung der genannten Voraussetzungen der zwingend einzuhaltende Infektionsschutz aller Patienten nicht beeinträchtigt wird und somit dem Blinden bzw. Sehbehinderten ein barrierefreier Zugang zur Behandlungseinrichtung möglich ist.

Freundliche Grüße

KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V.

Dr. med. Sandra Bruns

Wilfried Brosinsky

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Presseerklärung der Fachgruppe NRW bezüglich Zutrittsrechten

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Zugangsrechte für Blindenführhunde
Informationen der Fachgruppe der Führhundhalter für NRW

Auf Grund zahlreicher Anfragen und vor allem auch Beschwerden, sehen wir uns als Fachgruppe der Blindenführhundhalter für NRW gezwungen, unsere Anliegen und auch die damit verbundenen Rechte durch breit gestreute Öffentlichkeitsarbeit den entsprechenden Stellen nahezubringen.

Leider müssen wir feststellen, dass uns in verschiedenen Einrichtungen der Zutritt mit unserem Blindenführhund verweigert wird. Manchmal helfen in diesen Fällen aufklärende Gespräche, aber es gibt leider auch Situationen, in denen wir mit unserem „lebenden Hilfsmittel“ draußen bleiben müssen, da uns der Zutritt rigoros verweigert wird.
Solche Zutrittsverbote sowie der Ausschluss bei Taxifahrten stellen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ein zivilrechtliches
Benachteiligungsverbot festgeschrieben. Darin heißt es:

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
Da Taxifahrten ein solches Massengeschäft darstellen, ist die Verweigerung der Mitnahme als Diskriminierung aufgrund der
Behinderung anzusehen.
Im Folgenden möchte ich auf weitere verschiedene gesetzliche Bestimmungen und auch auf gutachterliche Empfehlungen hinweisen. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e. V. (DBSV) hat z. B. ein Beiblatt zum Blindenführhundausweis im letzten Jahr herausgegeben und zwar mit folgendem Text:

n „Zulassung von Blindenführhunden in Einzelhandelsgeschäften und Gastronomiebetrieben: Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 stellt ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs. 2, 19 AGG dar und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gemäß § 21 AGG auslösen. Dies gilt ungeachtet eines generellen Verbotes zur Mitnahme von Hunden und auch ungeachtet der Regelungen zum Hausrecht.“ -
Hierzu gibt es auch noch eine Erläuterung bzw. ein Schreiben zur Lebensmittelverordnung in der auf die Unbedenklichkeit der Mitnahme eines Blindenführhundes in o. g. Geschäfte ausdrücklich hingewiesen wird.

Dies gilt natürlich umso mehr für öffentliche Einrichtungen wie Stadtverwaltungen, Bibliotheken, Museen, Konzerthallen, Kinos usw.
Hier greift in Nrw das „Behindertengleichstellungsgesetz BGG“ mit seinem § 4:

„Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle
Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne
besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein;

„hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig“.

Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die
Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der
Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.“

Außerdem muss auch hier, wie in allen öffentlichen Bereichen die „Behindertenrechtskonvention“ (BRK) zur Geltung kommen.

Der Bundesarbeitskreis der Führhundhalter im DBSV verschickte Anfang diesen Jahres hunderte von Schreiben an Ärzteverbände, Krankenhausgesellschaften, Reha-Trägern usw. um auch hier auf unsere Probleme hinzuweisen. Um bei diesen Einrichtungen die hygienischen Bedenken auszuräumen gibt es Gutachten der Freien Uni Berlin und der Uni Heidelberg.

Die im Text erwähnten Unterlagen können jederzeit bei mir angefordert oder auf meiner Internetseite eingesehen bzw. heruntergeladen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Wingender
Fachgruppenleiter Blindenführhundhalter für NRW

Günter Wingender, Steinwiese 17, 53721 Siegburg
Tel: 02241 381252, Mobil: 01520 9801751
e-Mail: guenter@wingender-siegburg.de <mailto:guenter@wingender-siegburg.de>
Homepage: www.wingender-siegburg.de

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Hallo allerseits, durch konsequenten und vor allem nachdrücklichen Einsatz ist es Lichtblicke gelungen, daß Penny nun generell und bundesweit ganz offiziell Rehabilitationshunde in seinen Filialen akzeptiert. Gerade ist ein entsprechender Absatz in der FAQ auf der Website von Penny online gegangen. Ein gigantischer Erfolg! ,-----=[ <> ]=----- | Was tut PENNY für Menschen mit Handicap? | | PENNY legt großen Wert darauf, Menschen mit Handicap in ihrem Grund- und | Menschenrecht zu unterstützen, ein eigenständiges und selbstbestimmtes | Leben zu führen. Dazu zählt auch der Einkauf von Lebensmitteln. | | Aus diesem Grund sind nachweislich als Führ- und/oder Rehabilitations- | hunde ausgebildete Tiere in allen PENNY Märkten erlaubt. Diese Tiere | gelten im Sinne des Gesetzgebers und der Kontrollbehörden nicht als | Haustiere, sondern als Hilfsmittel. | | Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir Kunden, die auf einen Führ- | oder Rehabilitationshund angewiesen sind, darum - falls sie nicht im Markt | Markt bekannt sind - einen Mitarbeiter kurz darauf hinzuweisen, dass es | sich um einen Führ- bzw. Rehabilitationshund handelt. `----- Endlich zumindest bei Penny die Sicherheit, sich nicht von uninformierten Mitarbeitern unfreundlich vor die Tür setzen lassen zu müssen. Hier sollte jetzt ein Hinweis reichen, die Mitarbeiter mögen sich bitte auf der eigenen Homepage informieren. Gruß, Bert -- 1. Vorsitzender - Tel.: 040-18086139 Lichtblicke e.V. - Verein zur Förderung des Blindenführhundwesens www.verein-lichtblicke.de

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