DKG Stellungnahme

Schreiben aus dem Jahr 2012

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Die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) e.V. hat unter dem Link
http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/43/aid/9114/title/Mitnahme_von_Blindenfuehrh
unden_ins_Krankenhaus
den folgenden Text eingestellt.
Mitnahme von Blindenführhunden ins Krankenhaus
Aus hygienischer Sicht bestehen in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden ins Krankenhaus.
Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) hat uns angeschrieben und darauf hingewiesen, dass es immer wieder zu Schwierigkeiten käme, wenn blinde oder sehbehinderte Menschen ein Krankenhaus, eine Arztpraxis oder eine Rehabilitationseinrichtung in Begleitung ihres Führhundes aufsuchen wollten. Oftmals würden Bedenken hinsichtlich der Hygiene als Begründung für ein Zutrittsverbot angeführt.
In einem Schreiben von Herrn Professor Rüden an die Ärztekammer Berlin aus dem Jahre 1996 wird ausgeführt, dass aus hygienischer
Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxis und Krankenhausräume bestehen.
Dass die Ausführungen von Herrn Professor Rüden auch heute noch zutreffend sind, haben uns zwei namhafte Mitglieder der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) mündlich, sowie das Robert Koch-Institut (RKI) schriftlich bestätigt.
Das RKI verweist darüber hinaus auf eine Anweisung der Universitätsklinik Heidelberg aus dem Jahr 2009, die insgesamt vergleichbare Aussagen macht wie Professor Rüden schon 1996.
Das RKI empfiehlt, ob der Übersichtlichkeit, ein Dokument dieses Umfangs
und Inhalts an die Krankenhäuser weiterzugeben.
Dem RKI sind in den letzten 16 Jahren niemals Berichte übermittelt oder sonst bekannt geworden, wonach Blindenführ- oder andere Therapiehunde in Krankenhäusern auf Patienten oder Personal Krankheitserreger übertragen haben.
Abschließend weist das RKI darauf hin, dass Übertragungen von Krankheitserregern vom Hund auf den Menschen zwar denkbar sind, es sich in Deutschland jedoch um ein theoretisches Risiko handelt, das im Rahmen der Wahrnehmung von Rechten und den Bedürfnissen behinderter Menschen, normiert in § 10 SGB I, durch geeignete betriebsinterne Vorgaben (Sh. Anlagen) beherrschbar ist.

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